Rambouilett: NATO-Besetzung ganz Jugoslawiens

Lange wurde der Appendix B zum Vertrag von Rambouilett geheimgehalten. Der deutsche Außenminister Fischer hat ihn nicht einmal seinen eigenen FraktionskollegInnen vorgelegt. Mit gutem Grund: der Westen forderte von der jugoslawischen Seite in Rambouilett nichts geringeres, als die NATO-Besetzung des gesamten (!) jugoslawischen Territoriums, nicht nur des Kosovo. Ein klassisches Kolonialdiktat. Hier einige Auszüge:

Appenix B: "Status einer multinationalen militärischen Implementierungstruppe"

Artikel 6
a) Die NATO genießt Immunität vor allen rechtlichen Verfahren - ob zivil-, verwaltungs oder strafrechtlich.

b) Die zur NATO gehörenden Personen genießen unter allen Umständen und zu jeder Zeit Immunität vor der Gerichtsbarkeit der Konfliktparteien hinsichtlich sämtlicher zivil-, verwaltungs- straf- oder disziplinarrechtlicher Vergehen, die sie möglicherweise in der Bundesrepublik Jugoslawien begehen.

Die Konfliktparteien sollen die an der NATO-Operation beteiligten Staaten dabei unterstützen, ihre Jurisdiktion über ihre eigenen Staatsangehörigen auszuüben.

Artikel 8
Das NATO-Personal soll sich mitsamt seiner Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge und Ausrüstung innerhalb der gesamten Bundesrepublik Jugoslawien, inklusive ihres Luftraumes und ihrer Territorialgewässer frei und ungehindert sowie ohne Zugangsbeschränkungen bewegen können.

Das schließt ein - ist aber nicht begrenzt auf - das Recht zur Errichtung von Lagern, die Durchführung von Manövern und das Recht auf die Nutzung sämtlicher Regionen oder Einrichtungen, die benötigt werden für Nachschub, Training und Feldoperationen.

Artikel 10

Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien sollen den Transport von Personal, Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstung oder Nachschub der NATO durch den Luftraum, Häfen, Straßen oder Flughäfen mit allen angemessenen Mitteln und mit Priorität ermöglichen.

Der NATO dürfen keine Kosten berechnet werden für die Starts, Landungen oder Luftraum-Navigation von Flugzeugen. Ebenso dürfen keine Zölle, Gebühren oder andere Kosten erhoben werden für die Nutzung von Häfen durch Schiffe der NATO.

Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, die bei der NATO-Operation eingesetzt werden, unterliegen keiner Verpflichtung zur Genehmigung, Registrierung oder kommerziellen Versicherung.


Das "Interim Agreement for Peace and Self-Government in Kosovo (February 23,
1999)" ist vollständig dokumentiert unter http://www.balkanaction.org/ bzw. auch hier als .pdf-File abrufbar (mit Acrobat Reader zum Lesen, das File ist sehr groß).


Text von Gerald Oberansmayr (Friedenswerkstatt Linz)